Der Notar
ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Er ist unparteiischer Rechtsberater und Betreuer der am notariellen Verfahren Beteiligten und als solcher zur Verschwiegenheit gegenüber jedermann verpflichtet. Der Notar ist nicht Parteivertreter.
Der Gesetzgeber schreibt bei bestimmten Rechtsgeschäften die Form der notariellen Beurkundung vor, um eine qualifizierte Beratung und den vollen Beweis über die beurkundeten Tatsachen sicherzustellen. Dazu gehören etwa der Kaufvertrag über Grundbesitz, der Ehe- und Erbvertrag oder der Gesellschaftsvertrag einer GmbH.
Der Notar ist verpflichtet, bei Beurkundungen die Beteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann.
Ist vom Gesetz die öffentliche Beglaubigung vorgesehen, so wird die Unterschrift des Erklärenden vom Notar beglaubigt. Der Inhalt der Erklärung wird vom Notar nicht geprüft.
Darüber hinaus werden Notare auch bei anderen Rechtsgeschäften beratend, gestaltend und protokollierend tätig, die gesetzlich nicht zwingend vor dem Notar vorgenommen werden müssen. Hierzu gehört insbesondere die individuelle Gestaltung von Testamenten.
Der Inbegriff der Rechtssicherheit ist die notarielle Urkunde - mit Brief und Siegel!
Neue Regelung im Unterhaltsrecht
Nicht erst nach einer Scheidung fangen die Differenzen um den Unterhalt - speziell dem Kindesunterhalt - an. Gerade bei nicht verheirateten Paaren gibt es oft Streit um den Kindesunterhalt.
In der neuen Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 01.01.2018 gültig ist, ergeben sich höhere Unterhaltsbeiträge für Kinder. Es wurde vom Justizminister eine "Erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" erlassen. Es besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht für beide Elternteile, da beide für ihre Kinder Unterhalt erbringen müssen!
Ebenso müssen sich auch Ehepartner / Lebenspartner Unterhalt leisten, wenn Bedürftigkeit entsteht. Genauso kann es vorkommen, dass erwachsenen und leistungsfähige Kinder Unterhalt an ihre bedürftigen Eltern zahlen müssen, dem sogenannten Elternunterhalt. Dieser Fall tritt häufig im Zusammenhang von Pflegelesitungen der Sozialleistungsträger auf.

Sie wollen gut beraten sein?
Dann kommen Sie zu uns!
Ob Ehevertrag, Testament, Vorsorgevollmacht, Handels- u. Gesellschaftsrecht, Immobilien etc., wir gewährleisten Ihnen eine unabhängige und ausführliche Beratung.
Tel.: 0 71 35 / 93 06 28-0 oder schreiben Sie eine Mail an info_at_maurer-notar.de
Eheverträge / Scheidungsvereinbarungen:
das sollten Sie beachten
Eheverträge können vor der Heirat oder auch jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden. Ebenso können Änderungen oder Aufhebungen gemeinsam getätigt werden
Beachten sollte man aber, ob ein Ehevertrag notwendig bzw. zweckmäßig ist, da in einigen Ländern die Eheverträge,die nach der Heirat geschlossen wurden, nicht anerkennen.
Bei einer Scheidungsvereinbarung ist es sinnvoll, die Scheidungsfolgen bereits im Ehevertrag zu regeln. Schon allein wegen der Kosten ist dies empfehlenswert.
Folgende Regelungen können im Ehevertrag getroffen werden:
- Güterstand der Ehegatten - Verteilung des Vermögens im Falle einer Beendigung der Ehe
- Nachehelicher Unterhalt - Höhe und Dauer eventueller Unterhaltsansprüche
- Gesetzlicher Versorgungsausgleich - Verteilung der beidseitigen Renten- und Versorgungsanwartschaften
Güterstand:
- Gesetzlicher Güterstand
Wird kein Ehevertrag abgeschlossen, tritt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. - Folgen bei der Scheidung
- Folgen im Todesfall
- Gütertrennung
- Modifizierte Zugewinngemeinschaft
- Nachehelicher Unterhalt
- Gesetzliche Regelung
- Vertragliche Vereinbarungen
- Der Versorgungsausgleich
- Scheidungsvereinbarungen
- Vermögensauseinandersetzung
- Kindesunterhalt
- Nachehelicher Ehegattenunterhalt