Frank Maurer - Notar in Brackenheim
Georg-Kohl-Straße 1
74336 Brackenheim

NOTAR FRANK MAURER Informationen über notarielle Tätigkeiten

Immobilien, Ehe, Partnerschaft und Familie, Erbe und Schenkung, Unternehmen, Vorsorgevollmacht, Streitvermeidung, Schlichtung und Mediation - auf diesen und anderen Gebieten sind die Notarinnen und Notare überall in Deutschland für Sie tätig.

Sie verbinden dabei höchste juristische Ansprüche mit einem Berufsethos, der von Neutralität und der Würde eines öffentlichen Amtes geprägt ist. 

Der hoheitliche Charakter der Notartätigkeiten verbürgt nicht nur erstklassige vorsorgende Rechtspflege, sondern auch einen gleichmäßigen Zugang zur juristischen Beratung: 

  • Notarinnen und Notare sind in ganz Deutschland tätig - auch in kleineren Gemeinden. 
  • Die gesetzliche Kostenordnung ist ein soziales Gebührensystem: Jeder kann sich seinen Notar leisten, weil dessen Kosten sich nach dem Wert der Transaktion richten. Die einer Beurkundung vorausgehende Beratung einschließlich Entwurfsfertigungen sind mit der Beurkundungsgebühr abgegolten.

Der Notar

Dem Notar sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen. Der Notar übt eine präventive Rechtskontrolle aus und errichtet Urkunden, die bindende Beweiskraft gegenüber Gerichten haben und unmittelbar vollstreckbar sind.

Präventive Rechtskontrolle

Das deutsche Rechtspflegesystem geht entsprechend der Rechtslage in den meisten kontinentaleuropäischen Mitgliedstaaten im Zivilrecht von einem Zweisäulenmodell aus. Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz unerfahrener, ungewandter Beteiligter vor rechtlicher Benachteiligung und gewährleistet Rechts- und Beweissicherheit zum Zweck späterer Streitvermeidung. Die präventive Rechtskontrolle der Notare hat gegenüber der richterlichen Streitentscheidung eine echte Komplementärfunktion. Ihnen kommt gewissermaßen als „Richtern im Vorfeld“ – eine eigene hoheitliche Kontroll- und Entscheidungskompetenz zu. 

Mit der den Notaren zugewiesenen Beurkundungszuständigkeit erfüllen sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechtspflegeverfahrens die Justizgewährungspflicht des Staates, die zu einer abschließenden Entscheidung mit unmittelbaren Rechtsfolgen für die Beteiligten führt: Nur durch die Beurkundung kommt im Falle eines Beurkundungserfordernisses ein rechtswirksamer Vertrag zustande. Genau wie der Justizgewährungsanspruch des Bürgers den Richter zur Streitentscheidung verpflichtet, verpflichtet der Urkundsgewährungsanspruch den Notar zur Vornahme einer rechtmäßigen Urkundshandlung (§ 15 Abs. 1 BNotO). Sind die beabsichtigten Regelungen rechtswidrig, muss der Notar dagegen die Beurkundung ablehnen (§ 4 BeurkG). Hiergegen ist wie bei gerichtlichen Entscheidungen die Beschwerde zum Landgericht eröffnet.

Bindende Beweiskraft

Besondere Bedeutung kommt der beweisrechtlichen Bindungswirkung notarieller Urkunden zu: Die Feststellungen des Notars über die Urkundsbeteiligten sowie Ort, Zeitpunkt und Inhalt der beurkundeten Erklärung sind für die Gerichte nach §§ 415 ff. ZPO bindend und schränken sie in der Beweiswürdigung und damit in der Ausübung ihrer richterlichen Befugnisse ein.

Vollstreckungsfunktion 

Notarielle Urkunden sind regelmäßig auch Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. Dadurch werden den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart. Die Zuständigkeit des Notars zur Errichtung von Vollstreckungstiteln und zur Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen (§ 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist Ausdruck seiner hoheitlichen Befugnisse: Die Vollstreckungsklausel enthält die Eingriffsermächtigung für den Zugriff durch das Vollstreckungsorgan. Der Notar nimmt bei der Titelerrichtung und Klauselerteilung funktional betrachtet originär Befugnisse wahr, die ansonsten Gerichten zugewiesen sind.

Auswahl, Ernennung und Aufsicht

Notare sind in das Justizsystem in Deutschland eingebunden. Nach § 4 Satz 1 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Auswahl und Ernennung der Notare obliegen der staatlichen Justizverwaltung. Die Dienstaufsicht führt der Präsident des Landgerichts bzw. Oberlandesgerichts im jeweiligen Bezirk.



Telefonnummer:

0 71 35 / 93 06 28-0

 

Unsere Öffnungszeiten sind:

Montag bis Donnerstag von 7:15 - 12:00 Uhr und von 13:00 - 17:45 Uhr

Freitag von 7:15 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Kostenlose Parkplätze finden Sie in der hauseigenen Tiefgarage und auf dem Parkplatz.

Deutschlandweit einheitliche Kosten

Die Kosten der notariellen Urkunden und notariellen Dienstleistungen sind bei uns in ganz Deutschland gleich.

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Die Europäischen Güterrechtsverordnungen

 

Ab  29.01.2019 gelten für 18 EU-Staaten die Europäischen Güterechtsverordnungen. Die güterrechtlichen Verhältnisse werden nach der für Ehepartner geltenden EuGüVO künftig grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegen, in dem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung haben.

Das Recht der Staatsangehörigkeit findet nur subsidiär oder bei entsprechender Rechtswahl Anwendung.

Die Verordnungen wurden nur für 18 Mitgliedsstaaten in Kraft gesetzt.

Sie gelten für Deutschland, Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik undZypern, nicht jedoch nicht für Dänemark, Estland, Großbritannien,  Irland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakei und Ungarn.

Bei der Ermittlung des Güterrechtsstatus  ist das Heiratsdatum zu ermitteln.

Erfolgt die Heirat ab dem 30.01.2019, gilt uneingeschränkt die EuGüVO.

erfolgte die Heirat vor dem 30.01.2019, ist zu prüfen, ob die Ehegatten eine Güterrechtswahl getroffen haben.

wurde keine Rechtswahl getroffen, gilt wie bisher Art. 15 EGBGB.

Wurde oder wird eine Rechtswahl bis einschließlich 29.01.2019 getroffen, gilt auch in diesem Fall wie bisher Art. 15 EGBGB.

Wird eine Rechtswahl ab dem 30.01.2019 getroffen, gilt die Güterechtsverordnung.

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